Nullemissionsgebäude und GModG 2026 – was für Neubauten gilt

Nullemissionsgebäude 2026: GModG und neue Pflichten

Aus dem GEG ist 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz geworden. Was ein Nullemissionsgebäude ist, ab wann es Pflicht wird und was das für Holzbau heißt.

Die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 war bis zum 29.05.2026 umzusetzen. Deutschland hat das mit einer Novelle getan, die aus dem Gebäudeenergiegesetz das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gemacht hat. Neu ist vor allem das Nullemissionsgebäude: ab 2028 für neue öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten. Dieser Artikel zeigt, was der Standard verlangt, welche Fristen gelten und was er für den Holz- und Blockhausbau bedeutet.

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, kurz EPBD) gibt die Richtung vor: Neubauten sollen emissionsfrei sein, der Verbrauch des Bestands soll deutlich sinken. Der zentrale neue Begriff ist das Nullemissionsgebäude. Die Umsetzungsfrist endete am 29.05.2026.

Deutschland hat die Richtlinie mit einer Novelle umgesetzt, die zugleich den Namen des Gesetzes geändert hat: Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geworden.

Was ist ein Nullemissionsgebäude?

Ein Nullemissionsgebäude hat einen sehr geringen Energiebedarf, verursacht am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen und deckt den Restbedarf aus erneuerbaren Quellen. Zielmarke ist ein Niveau mindestens 10 Prozent unter dem bisherigen Niedrigstenergiestandard, dazu kommen Solarbereitschaft und Netzdienlichkeit. Praktisch heißt das: Wärmepumpe oder Fernwärme, sehr gute Gebäudehülle, häufig eigene Photovoltaik.

Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz

  • Kabinettsbeschluss: 13.05.2026
  • Zustimmung von Bundestag und Bundesrat: 10.07.2026
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: 28.07.2026
  • Erste Regelungen in Kraft: 29.07.2026
  • Umsetzungsfrist der EPBD (EU) 2024/1275: 29.05.2026

Der Namenswechsel ist mehr als Kosmetik: Der Blick verschiebt sich vom Primärenergiebedarf hin zu Emissionen und zum Bestand. Für laufende Projekte zählt weiter der Zeitpunkt des Bauantrags.

Ab wann gilt der Nullemissionsstandard?

  • Neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand: ab 2028
  • Alle Neubauten: ab 2030
  • Lebenszyklus-Treibhauspotenzial nach EPBD berechnen und ausweisen: ab 2028 für Neubauten über 1.000 m², ab 2030 für alle
  • Bestand: nationale Sanierungsziele bis 2030, 2033 und 2035

Wer 2026 einen Bauantrag stellt, ist noch nicht gebunden. Trotzdem lohnt die Planung in diese Richtung: Heizsystem und Dachaufbau werden früh festgelegt, ein späterer Wechsel ist teuer.

Solarbereitschaft, Energieausweis und Renovierungspass

Solarbereit heißt, dass Statik, Leitungswege und Zählerplatz eine spätere Photovoltaik- oder Solarthermieanlage ohne größere Eingriffe zulassen. Mehrere Bundesländer verlangen zusätzlich schon heute eine Photovoltaikanlage bei Neubauten – prüfen Sie die Landesbauordnung.

Der Energieausweis wird erweitert und stärker digital geführt. Neu ist der freiwillige Renovierungspass, der die Sanierungsschritte eines Bestandsgebäudes ordnet – ein Werkzeug, keine Pflicht.

Was bedeutet das für Holz- und Blockhausbau?

Der Blick auf Emissionen spielt dem Holzbau in die Karten: Holz bindet Kohlenstoff über die Nutzungsdauer, die graue Energie der Herstellung ist gering, und vorgefertigte Elemente erreichen reproduzierbare Luftdichtheit – der Blower-Door-Wert geht direkt in den Nachweis ein.

Sonderregeln für massive Blockbohlenwände, wie sie das finnische Recht mit eigenen Vergleichswerten kennt, gibt es im deutschen Energierecht nicht: Eine Massivholzwand muss dieselben Anforderungen erfüllen wie jede andere Konstruktion. Für ein sichtbares Massivholzbild führt der Weg deshalb über größere Bohlenstärken, einen gedämmten Wandaufbau oder über CLT-Blockbohlen.

Förderung: KfW 297 und 298

Der Bund fördert Neubauten über die KfW-Programme 297 und 298 „Klimafreundlicher Neubau“: 100.000 Euro Kredit je Wohneinheit, mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) 150.000 Euro. Die Konditionen ändern sich häufig – tagesaktuell prüfen und den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Das QNG verlangt eine Ökobilanz über den Lebenszyklus, die ein Holzbau meist ohne Zusatzmaßnahmen erreicht.

Und der Gebäudebestand?

Auch für bestehende Gebäude setzt die Richtlinie Ziele: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden soll bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent sinken, mindestens 55 Prozent der Einsparung im Bestand mit der schlechtesten Effizienz. Bei Nichtwohngebäuden geht es um die schlechtesten 16 Prozent bis 2030 und 26 Prozent bis 2033.

Diese Ziele richten sich an den Mitgliedstaat, nicht an den einzelnen Eigentümer; sie steuern Förderung, Finanzierung und Sanierungsvorschriften.

So bereiten Sie sich vor

  • Heizsystem ohne fossilen Brennstoff wählen – das ist die Kernbedingung
  • Dachstatik, Leerrohre und Zählerplatz für Photovoltaik vorsehen, auch ohne sofortige Montage
  • Luftdichtheit früh planen und mit einem Blower-Door-Test nachweisen
  • Offenlegen lassen, mit welchen U-Werten und welcher Luftwechselrate gerechnet wurde
  • Förderantrag vor Vorhabenbeginn stellen und die QNG-Option vorher durchrechnen

Die Richtung ist eindeutig: Bis 2030 wird der Nullemissionsstandard für alle Neubauten zur Pflicht. Wer heute ein Einfamilienhaus plant, sollte Hülle und Technik schon jetzt auf das strengere Niveau auslegen.

Die wichtigsten Punkte

  • Die EPBD (EU) 2024/1275 war bis zum 29.05.2026 in nationales Recht umzusetzen.
  • Aus dem GEG ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geworden, verkündet am 28.07.2026.
  • Nullemissionsgebäude: mindestens 10 % besser als der Niedrigstenergiestandard, keine fossilen Emissionen vor Ort.
  • Pflicht ab 2028 für neue öffentliche Gebäude und ab 2030 für alle Neubauten.
  • Neubauten müssen solarbereit sein; der Energieausweis wird erweitert, der Renovierungspass bleibt freiwillig.
  • Förderung über KfW 297/298: 100.000 € je Wohneinheit, mit QNG 150.000 € je Wohneinheit.


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